Richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts zum Reha Sport

Richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts zum Reha Sport

Bei den Kassen war es bislang gängige Praxis, den Reha-Sport nur noch zeitlich begrenzt - maximal 120 Stunden - zu fördern. Seit Juni gibt es ein neues, richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts. Es stellt klar, dass ein Rechtsanspruch des Versicherten auf ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - ohne zeitliche Begrenzung. Udo Kreissel, Koordinator Sport im BN-Bundesvorstand hat die neue Rechtssprechung kommentiert und freut sich für seine Mitpatienten. Folgend als Vorabveröffentlichung ein Artikel aus unserer Zeitschrift "DER NIERENPATIENT".

 

Endlich: Reha-Sport unbegrenzt!

Nach Jahren der Förderung des Reha-Sports durch die Krankenkassen wurde es gängige Praxis, nur noch eine zeitliche Limitierung auf maximal 120 Stunden zu bewilligen. VieleMitpatienten gaben ihre Bemühungen auf und ließen den Sport, mit einem zunehmenden Verlust der Leistungsfähigkeit, einfach sein. Es war schon schwierig genug, gegen den eigenen „Schweinehund" anzugehen - gleichzeitig gegen eine scheinbar übermächtige Bürokratie zu kämpfen, erschien Vielen aussichtslos.

In der Folge vermehrten sich gesundheitliche Schäden, verursacht durch verstärkte Anämie, Azidose, Hyperkaliämie, Störungen des Zuckerhaushaltes, urämische Myopathie und Polyneuropathie. Durch den Bewegungsmangel vermindert sich die Leistungsfähigkeit erheblich. Ein Teufelskreis, den nur wenige Mitpatienten durchbrechen können: Wer sich nicht bewegt - dem tut nichts weh! Die eklatanten Folgeerscheinungen werden der Niereninsuffizienz zugeschrieben.

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG / Az: B 1 KR 31/07 R) vom 17. Juni stellt nun klar, dass ein Rechtsanspruch des Versicherten auf ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von Paragraph 44 I SGB IX in Form des Funktionstrainings (Paragraph 44 I Nr. 4) besteht. Dieser Anspruch besteht, wenn die ergänzende Leistung notwendig ist, um eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern.
Eine generelle Befristung des Reha- Sports ist nicht zulässig. Eine mögliche Einschränkung der Anspruchshöchstdauer ergibt sich nur dadurch, dass die Leistungen im Einzelfall geeignet, notwendig und wirtschaftlich sein müssen. Die entsprechende Befristung in der Rahmenvereinbarung 2003 ist nichtig. Eine Änderung muss stattfinden:
Die Erforderlichkeit von Reha-Sport ist grundsätzlich solange gegeben, wie der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch während der Übungsveranstaltung auf die fachkundige Leitung des Übungsleiters angewiesen ist. Bislang wurde von der Mehrzahl der Kassen eine weitere Förderung des Bewegungstrainings während der Dialyse mit dem Argument abgelehnt, dass die Übungen nie selbständig ausgeführt werden könnten und damit nicht geeignet seien, ein selbständiges Sporttreiben zu erreichen. Dieser Standpunkt der Kassen dürfte nicht mehr haltbar sein.

Training verbessert Mobilität Gerade das Training während der Dialyse ist es, das die Rehabilitation erheblich verbessert. Es gibt keine andere Maßnahme, die gleichermaßen geeignet ist, zum Beispiel die krankheitsbedingte Muskelschwäche zu verbessern. Im Ergebnis müssen die Kassen den Einzelfall prüfen und gegebenenfalls eine dauerhafte - zeitlich nicht begrenzte - Kostenerstattung für Bewegungstraining während der Dialyse bewilligen. Dies gilt auch für Gruppen, die Reha-Sport (Funktionstraining) unter fachlicher Anleitung von Therapeuten auch außerhalb der Dialysebehandlung durchführen.

Ich freue mich sehr, dass dem Reha-Sport durch die Rechtssprechung des BSG der Weg geebnet wird. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in Frankfurt berät zurzeit diese Rechtslage und wird neue Förderregelungen verfassen. Der Bundesverband Niere (BN) wird in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie (DGfN), dem Verband Deutscher Nierenzentren (DN), dem KfH (Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation) und ReNi (Deutsche Gesellschaft Rehabilitationssport für chronisch Nierenkranke) die Bedeutung des Rehasports für chronisch Nierenkranke bei der BAR mit geeigneten Maßnahmen deutlich machen. Für meine Mitpatienten und deren Selbsthilfevereine ist der Weg frei, sich dieser Aufgabe anzunehmen. Wir werden Sie dabei nach Kräften unterstützen.

Kreissel

Udo Kreissel

0809

Download Artikel