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Ziele & Visionen

Unsere Satzung und Leitlinien

Organisation & Kommunikation

Der Bundesverband Niere e.V. (BN e.V.) ist die Selbsthilfeorganisation der Dialysepatienten und Nierentransplantieren Deutschlands. Die Vereinigung wurde mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation der chronisch Nierenkranken, der Dialysepatientinnen und Dialysepatienten und der Nierentransplantierten im Jahre 1975 gegründet und hat sich seitdem kontinuierlich entwickelt.

In ihm vereinigen sich 170 regionale Gruppierungen und damit etwa 18.000 Mitglieder. Es handelt sich dabei um chronisch nierenkranke Menschen und deren Angehörige. Auch ärztliches und pflegerisches Personal ist zum Teil ebenfalls in die Selbsthilfeorganisation mit eingebunden und hat oft die Gründung der Gruppen mitinitiiert.

Der Patientenverband besitzt regional keine einheitliche Struktur, sondern ist geprägt durch die gewachsenen Strukturen der jeweiligen Region. In einigen Bundesländern haben sich Landesverbände oder Landesarbeitsgemeinschaften gebildet. Örtliche Gruppen bezeichnen sich regelmäßig als Interessengemeinschaft.

Der Bundesverband besitzt eine „schlanke Verwaltung“; er wird durch einen ehrenamtlichen Vorstand

(1 Vorsitzender, 5 Bereichsleiter und 11 KoordinatorInnen) und eine hauptamtlich besetzte Bundesgeschäftsstelle geleitet. Die Bestimmungselemente der effektiven und tragenden Organisationskultur sind:

  • Steuerung und Überwachung der offenen Kommunikationsstrukturen
  • Konzentration auf Prozesse und Mitstreiter statt auf Hierarchie
  • Autonomie und Selbststeuerung auf allen Ebenen
  • Team- und Gruppenarbeit ist tragendes Element
  • Netzwerkarbeit ist positiv bewertet
  • Informelle Gruppen werden eingebunden
  • Subjektiv geprägte Mitarbeit wird nicht als „störend“ deklassiert, sondern als „bereichernd“ integriert
  • Permanente Zieldiskussion und Zielvereinbarungen werden durchgeführt

In der Praxis wird dies folgendermaßen umgesetzt:

Jährlich finden die Bundesdelegierten-Versammlung und der Tag der Arbeitskreise statt. Die Bundesdelegierten-Versammlung befasst sich mit den Aufgaben der Satzung (Wahlen, Anträge, Beschlüsse, Haushalt, Finanzen). Der „Tag der Arbeitskreise“ versteht sich als Ideenbörse, Fachtagung, und informelles Diskussionsforum.

Der Vorstand besteht aus fünf Bereichen, einem Vorsitzenden und je nach Bedarf den KoordinatorInnen der Bereiche. Die Bereichsleiter und der Vorsitzende des BN e.V. tagen vier- bis sechsmal (Wochenenden) im Jahr. Diese Sitzungen dienen dem Informationsaustausch, der Koordination, der Konzeptfindung und der Konzeptrevision. Der Vorstand betreibt während der Zeit zwischen den Bundesdelegierten-Versammlungen die Geschäfte des Verbandes.

Die Bundesgeschäftsstelle des BN e.V. ist die Informationsdrehscheibe und Organisationszentrale des Verbandes. Alle Aktivitäten und Initiativen werden von dort aus unterstützt, gefördert und koordiniert. Sie ist das „Herz des Verbandes“.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen Bundesverband Niere mit folgendem Untertitel: Selbsthilfe Niere – Prävention, Dialyse, Transplantation –

Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen und vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

Der Verband hat seinen Sitz in Mainz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils
gültigen Fassung.

Zweck des Verbandes ist insbesondere:

die Unterstützung der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine bei ihrer Arbeit, die Verbreitung
von Informationen und die Hilfe für neue Vereine bei ihrer Gründung,

mit Vorschlägen bei den Gesetzgebungsorganen die Interessen der Mitglieder der ihm
angeschlossenen Vereine zu vertreten,

die Zusammenarbeit mit allen überörtlich tätigen Behörden, Vereinigungen, Verbänden,
Institutionen und Personen zu pflegen, die für die Mitglieder der ihm angeschlossenen
Vereine wichtige Entscheidungen zu treffen haben,

die Unterstützung von Vereinen und Gemeinschaften, die zwar nicht dem Verband
angeschlossen sind, jedoch Ziele anstreben, die dem Verband und den Mitgliedern der dem
Verband angeschlossenen Vereine nützlich sind,

  • die Förderung der Organspendebereitschaft in der Öffentlichkeit,
  • die Prävention von Nierenerkrankungen,
  • der Einsatz für das Qualitätsmanagement in der Nierenersatztherapie,
  • die Planung und Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen,
  • die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der ihm angeschlossenen
  • Mitgliedsvereine,

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder der ihm angeschlossenen Vereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Verbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle
Inhaberinnen von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes können nur gemeinnützige Vereine sein, die nach ihrer Satzung
Menschen mit Nierenerkrankung durch ihre Arbeit Hilfe leisten.

Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag, dem eine Ausfertigung der
Satzung und des Bescheids des Finanzamts für Körperschaften über die Gemeinnützigkeit
sowie des Vereinsregisterauszuges beizufügen ist. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der
ablehnenden Entscheidung beim Vorstand schriftlich Berufung zur nächsten
Delegiertenversammlung einlegen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

Austritt,

Ausschluss.

Der Austritt ist per Einwurfeinschreiben gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu
erklären. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitgliedsverein aus dem
Verband ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des
Verbandes zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender
Verstoß gegen die Satzung oder Anordnungen der Verbandsorgane zu verzeichnen ist oder
ein Mitgliedsverein fällige Beiträge nicht gezahlt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitgliedsverein unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu
versehen und dem Betroffenen per Einwurfeinschreiben bekannt zu machen ist, ist die
Berufung zur nächsten Delegiertenversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab
Zustellung zulässig. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedsvereins. Legt der
betroffene Verein nicht oder nicht rechtzeitig Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem
Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Verbandes auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Sachspenden bzw. -einlagen ist
ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jeder Mitgliedsverein hat einen Halbjahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist im Voraus jeweils am 15.02. und 15.08. eines Jahres zu entrichten.

Der Beitrag eines Mitgliedsvereins richtet sich nach der Zahl seiner Mitglieder.

Die Höhe des für jeden an den Verband gemeldeten Vereinsangehörigen zu zahlenden Beitrags wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.

In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag einem Mitgliedsverein den fälligen Beitrag stunden, reduzieren oder erlassen.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand,
  • der geschäftsführende Vorstand.

Der Vorstand kann weitere Organe bilden.

§ 7 Die Delegiertenversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Delegiertenversammlung,

entweder als Präsenzversammlung,

oder als virtuelle Versammlung,

oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung (Hybrid),
statt.

Die Entscheidung über die Form der Delegiertenversammlung obliegt dem
geschäftsführenden Vorstand.

Jeder Mitgliedsverein kann je angefangene 500 Vereinsangehörige eine Delegierte1
entsenden. Die Benennung der Delegierten erfolgt durch die Mitgliedsvereine.

Jeder Verein hat pro angefangene 200 Mitglieder eine Stimme.

Jede Delegierte hat maximal zwei Stimmen.

Die Ausübung der Delegiertenrechte in der Delegiertenversammlung – unabhängig von der
Form ihrer Durchführung – ist höchstpersönlich; Vertretung ist nicht zulässig.

§ 8 Die Einberufung der Delegiertenversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Delegiertenversammlung stattfinden.

Die Delegiertenversammlung tagt in einer nicht öffentlichen Sitzung.

Soweit die Delegiertenversammlung als Präsenzversammlung stattfindet, können Gäste im
Vorfeld vom geschäftsführenden Vorstand und am Versammlungstag von der
Versammlungsleiterin zugelassen werden. Soweit die Delegiertenversammlung in anderer
Form stattfindet, gilt insoweit § 11 Abs. 3.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die Vorsitzende, bei deren
Verhinderung durch eine ihrer Stellvertreterinnen, unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen ist der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen. Die
Ladung gilt mit dem auf die Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-MailAdresse des Mitgliedsvereins folgenden Werktag als zugegangen.

Jede Delegierte kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Delegiertenversammlung beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Über die Ergänzung sollen die Delegierten noch vor der Delegiertenversammlung
in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so
hat die Versammlungsleiterin die Ergänzung zu Beginn der Delegiertenversammlung bekannt
zu geben.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht besonders wichtige
Verbandsangelegenheiten betreffen, können auch zu Beginn der Versammlung als
Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine
Zweidrittelmehrheit der Versammlung. (Wichtige Verbandsangelegenheiten sind z.B.
Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes.)

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Delegiertenversammlung einberufen; dazu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des
Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von Mitgliedsvereinen, die mindestens ein
Drittel der Stimmen (vgl. § 7 Abs. 3) auf sich vereinen, unter Angabe von Zweck und
Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die Form und die
Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung gilt das Vorstehende sowie §§ 7
und 11 entsprechend.

§ 9 Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung entscheidet als oberstes Organ in allen Angelegenheiten, die
nicht vom Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind. Sie hat insbesondere
folgende Zuständigkeiten:

  • Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüferinnen,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
  • Vereins,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  • Berufungsinstanz beim Ausschluss von Mitgliedsvereinen.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

Versammlungsleiterin ist die Vorsitzende, bei deren Verhinderung einer ihrer
Stellvertreterinnen. Ist keine der Genannten anwesend, leitet ein anderes ordentliches Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands die Delegiertenversammlung. Betrifft die Beratung und
Abstimmung eine Angelegenheit der Versammlungsleiterin, so muss eine andere
Versammlungsleiterin, bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss, gebildet werden.

Alle Abstimmungen – inklusive der Stimmabgabe bei Wahlen – erfolgen ausschließlich offen
per Akklamation.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten
anwesend ist. Die Änderung des Verbandszweckes und die Auflösung des Verbandes sind nur
zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit können die anwesenden Delegierten sofort die Einberufung einer
neuen Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.

Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Für Satzungsänderungen, zur
Auflösung des Verbandes und zur Änderung des Verbandszweckes ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Ist dies nicht der Fall, so findet zwischen den zwei Kandidatinnen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der
Versammlungsleiterin zu ziehende Los.

Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der
Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Virtuelle Delegiertenversammlung

Eine virtuelle Delegiertenversammlung findet mittels einer geeigneten Konferenzsoftware in
einem Chat-Raum statt.

Die Konferenzsoftware muss gewährleisten, dass der Chat-Raum durch Vergabe eines
Passwortes zugangsbeschränkt ist, damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Teilnehmer
zugelassen sind und die Stimmrechte geprüft werden können. Näheres regelt die
Verfahrensordnung zu § 11 der Satzung (virtuelle Delegiertenversammlung).

Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu
machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Gäste sind nicht zugelassen.

Die virtuelle Versammlung darf nicht aufgezeichnet werden.

Für eine Kombinationsversammlung (Hybrid) gilt das Vorstehende für die virtuellen
Teilnehmer entsprechend.

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 10 ergänzend.

§ 12 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, 5 Bereichsleiterinnen sowie bis zu 20
Koordinatorinnen.

Die Vorsitzende, und die fünf Bereichsleiterinnen werden von der Delegiertenversammlung
gewählt.

Die Koordinatorinnen werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen; sie sind im
Vorstand stimmberechtigt, die Amtszeit entspricht der Amtszeit der gewählten
Vorstandsmitglieder.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Jedes, von der
Delegiertenversammlung zu wählende Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis
zur Wahl ihrer Nachfolgerin im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied berufen. Die Amtszeit
eines nachträglich berufenen Vorstandsmitglieds endet zeitgleich mit der Amtszeit der
übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Im Vorstand werden die Interessen sämtlicher Mitgliedsvereine repräsentiert.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Beratung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  • die Beschlussfassung bei Rechtsgeschäften über 30.000,00 Euro,
  • die Aufstellung des Haushaltsplans,
  • die Bildung weiterer Organe.

§ 14 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen, entweder per Brief oder E-Mail unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Gäste können zugelassen werden. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann auf form- und
fristgerechte Ladung verzichtet werden.

Die Sitzungen des Vorstandes finden

entweder als Präsenzsitzung,

oder als virtuelle Sitzung,

oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid),
statt.

Die Entscheidung über die Form der Vorstandssitzungen obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand.

Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung einer
ihrer Stellvertreterinnen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend
sind.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;
Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der
Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 15 Virtuelle Vorstandssitzungen

Eine virtuelle Vorstandssitzung findet mittels einer geeigneten Konferenzsoftware in einem
Chat-Raum statt.

Die Konferenzsoftware muss gewährleisten, dass der Chat-Raum durch Vergabe eines
Passwortes zugangsbeschränkt ist, damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Teilnehmer
zugelassen sind und die Stimmrechte geprüft werden können. Näheres regelt die
Verfahrensordnung zu §15 und §19 der Satzung (virtuelle Vorstandssitzungen und virtuelle
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands).

Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu
machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Teilnahmeberechtigt sind die Organe des Vereins, Gäste können im Vorfeld durch den
geschäftsführenden Vorstand zugelassen werden.

Eine virtuelle Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden.

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 14 ergänzend.

Für eine Kombinationsversammlung (Hybrid) gilt das Vorstehende für die virtuellen
Teilnehmer entsprechend.

§ 16 Zusammensetzung und Bildung des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und den fünf
Bereichsleiterinnen.

§ 17 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verband und führt die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung aus, er betreibt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
Insbesondere obliegt ihm:

  • der Betrieb der Geschäftsstelle,
  • der Abschluss von Rechtsgeschäften bis 30.000,00 Euro,
  • die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedsvereinen,
  • die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
  • die Durchführung der Delegiertenversammlung,
  • die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung,
  • die Begleitung der Mitgliedsvereine.
  • Der geschäftsführende Vorstand bedient sich für die Durchführung seiner Aufgabeneiner Geschäftsführerin.

Soweit im Einzelfall Weisungen des Vorstandes vorliegen, ist der geschäftsführende Vorstand
gebunden.

§ 18 Einberufung und Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen, die von der
Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen, per Brief oder EMail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Gäste können zugelassen
werden.

Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden

entweder als Präsenzsitzung,

oder als virtuelle Sitzung,

oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid),
statt.

Die Entscheidung über die Form der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes obliegt
dem geschäftsführenden Vorstand.

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. In dringenden Fällen kann auf form- und
fristgerechte Ladung verzichtet werden.

Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung einer
ihrer Stellvertreterinnen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der
Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 19 Virtuelle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes

Eine virtuelle Sitzung des geschäftsführenden Vorstands findet mittels einer geeigneten
Konferenzsoftware in einem Chat-Raum statt.

Die Konferenzsoftware muss gewährleisten, dass der Chat-Raum durch Vergabe eines
Passwortes zugangsbeschränkt ist, damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Teilnehmer
zugelassen sind und die Stimmrechte geprüft werden können. Näheres regelt die
Verfahrensordnung zu §15 und §19 der Satzung (virtuelle Vorstandssitzungen und virtuelle
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands).

Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu
machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Weitere Teilnehmer können im Vorfeld durch den geschäftsführenden Vorstand zugelassen
werden.

Eine virtuelle Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden.

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 18 ergänzend.

Für eine Kombinationsversammlung (Hybrid) gilt das Vorstehende für die virtuellen
Teilnehmer entsprechend.

§ 20 Vertretungsberechtigter Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seinen Reihen 3 Stellvertreterinnen der
Vorsitzenden, die zusammen mit der Vorsitzenden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden.
Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verband gemeinsam. Vereinsintern wird bestimmt, dass 2
Stellvertreterinnen nur dann gemeinsam vertreten können, wenn die Vorsitzende tatsächlich
oder rechtlich verhindert ist.

§ 21 Kassenprüferinnen

Zur Prüfung der Jahresabrechnung sind in der Delegiertenversammlung für die Dauer von
vier Jahren zwei Kassenprüferinnen zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sind zur Prüfung der Kasse
berechtigt. Sie müssen mindestens einmal jährlich prüfen und berichten der
Delegiertenversammlung. Soweit die Kassenprüferinnen eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung bestätigen, beantragen sie die Entlastung des Vorstandes. Andernfalls ist
über die Entlastung jedes Mitgliedes des Vorstandes einzeln abzustimmen.

§ 22 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Die
Vorsitzende und die Leiterin Finanzen sind die gemeinsam berechtigten Liquidatorinnen des
Verbandes. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verband aus einem anderen Grund
aufgelöst wird, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit, sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks.

Das nach Beendigung der Abwicklung vorhandene Vermögen fällt der Stiftung Aktion Niere
zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Diese
Maßnahme bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§ 23 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung vom 19. September 2021
beschlossen und ersetzt die letzte Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.

Mainz, 19. September 2021

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,
weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle
Geschlechter