Ziele & Visionen Unsere Satzung und Leitlinien Inhaltsverzeichnis Organisation & KommunikationSatzung Organisation & Kommunikation Der Bundesverband Niere e.V. (BN e.V.) ist die Selbsthilfeorganisation der Dialysepatienten und Nierentransplantieren Deutschlands. Die Vereinigung wurde mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation der chronisch Nierenkranken, der Dialysepatientinnen und Dialysepatienten und der Nierentransplantierten im Jahre 1975 gegründet und hat sich seitdem kontinuierlich entwickelt. In ihm vereinigen sich 170 regionale Gruppierungen und damit etwa 18.000 Mitglieder. Es handelt sich dabei um chronisch nierenkranke Menschen und deren Angehörige. Auch ärztliches und pflegerisches Personal ist zum Teil ebenfalls in die Selbsthilfeorganisation mit eingebunden und hat oft die Gründung der Gruppen mitinitiiert. Der Patientenverband besitzt regional keine einheitliche Struktur, sondern ist geprägt durch die gewachsenen Strukturen der jeweiligen Region. In einigen Bundesländern haben sich Landesverbände oder Landesarbeitsgemeinschaften gebildet. Örtliche Gruppen bezeichnen sich regelmäßig als Interessengemeinschaft. Der Bundesverband besitzt eine „schlanke Verwaltung“; er wird durch einen ehrenamtlichen Vorstand (1 Vorsitzender, 5 Bereichsleiter und 11 KoordinatorInnen) und eine hauptamtlich besetzte Bundesgeschäftsstelle geleitet. Die Bestimmungselemente der effektiven und tragenden Organisationskultur sind: Steuerung und Überwachung der offenen KommunikationsstrukturenKonzentration auf Prozesse und Mitstreiter statt auf HierarchieAutonomie und Selbststeuerung auf allen EbenenTeam- und Gruppenarbeit ist tragendes ElementNetzwerkarbeit ist positiv bewertetInformelle Gruppen werden eingebundenSubjektiv geprägte Mitarbeit wird nicht als „störend“ deklassiert, sondern als „bereichernd“ integriertPermanente Zieldiskussion und Zielvereinbarungen werden durchgeführt In der Praxis wird dies folgendermaßen umgesetzt: Jährlich finden die Bundesdelegierten-Versammlung und der Tag der Arbeitskreise statt. Die Bundesdelegierten-Versammlung befasst sich mit den Aufgaben der Satzung (Wahlen, Anträge, Beschlüsse, Haushalt, Finanzen). Der „Tag der Arbeitskreise“ versteht sich als Ideenbörse, Fachtagung, und informelles Diskussionsforum. Der Vorstand besteht aus fünf Bereichen, einem Vorsitzenden und je nach Bedarf den KoordinatorInnen der Bereiche. Die Bereichsleiter und der Vorsitzende des BN e.V. tagen vier- bis sechsmal (Wochenenden) im Jahr. Diese Sitzungen dienen dem Informationsaustausch, der Koordination, der Konzeptfindung und der Konzeptrevision. Der Vorstand betreibt während der Zeit zwischen den Bundesdelegierten-Versammlungen die Geschäfte des Verbandes. Die Bundesgeschäftsstelle des BN e.V. ist die Informationsdrehscheibe und Organisationszentrale des Verbandes. Alle Aktivitäten und Initiativen werden von dort aus unterstützt, gefördert und koordiniert. Sie ist das „Herz des Verbandes“. Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verband führt den Namen Bundesverband Niere mit folgendem Untertitel: Selbsthilfe Niere – Prävention, Dialyse, Transplantation – Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen und vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verband hat seinen Sitz in Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Verbandes Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweilsgültigen Fassung. Zweck des Verbandes ist insbesondere: die Unterstützung der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine bei ihrer Arbeit, die Verbreitungvon Informationen und die Hilfe für neue Vereine bei ihrer Gründung, mit Vorschlägen bei den Gesetzgebungsorganen die Interessen der Mitglieder der ihmangeschlossenen Vereine zu vertreten, die Zusammenarbeit mit allen überörtlich tätigen Behörden, Vereinigungen, Verbänden,Institutionen und Personen zu pflegen, die für die Mitglieder der ihm angeschlossenenVereine wichtige Entscheidungen zu treffen haben, die Unterstützung von Vereinen und Gemeinschaften, die zwar nicht dem Verbandangeschlossen sind, jedoch Ziele anstreben, die dem Verband und den Mitgliedern der demVerband angeschlossenen Vereine nützlich sind, die Förderung der Organspendebereitschaft in der Öffentlichkeit, die Prävention von Nierenerkrankungen, der Einsatz für das Qualitätsmanagement in der Nierenersatztherapie, die Planung und Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen, die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der ihm angeschlossenenMitgliedsvereine, Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder der ihm angeschlossenen Vereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Verbandesfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. AlleInhaberinnen von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Verbandes können nur gemeinnützige Vereine sein, die nach ihrer SatzungMenschen mit Nierenerkrankung durch ihre Arbeit Hilfe leisten. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag, dem eine Ausfertigung derSatzung und des Bescheids des Finanzamts für Körperschaften über die Gemeinnützigkeitsowie des Vereinsregisterauszuges beizufügen ist. Das Ergebnis der Entscheidung wird demAntragsteller schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang derablehnenden Entscheidung beim Vorstand schriftlich Berufung zur nächstenDelegiertenversammlung einlegen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss. Der Austritt ist per Einwurfeinschreiben gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zuerklären. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einerKündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitgliedsverein aus demVerband ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen desVerbandes zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegenderVerstoß gegen die Satzung oder Anordnungen der Verbandsorgane zu verzeichnen ist oderein Mitgliedsverein fällige Beiträge nicht gezahlt hat. Vor der Beschlussfassung ist demMitgliedsverein unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zuden erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zuversehen und dem Betroffenen per Einwurfeinschreiben bekannt zu machen ist, ist dieBerufung zur nächsten Delegiertenversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen abZustellung zulässig. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zurrechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedsvereins. Legt derbetroffene Verein nicht oder nicht rechtzeitig Berufung ein, so wird der Ausschluss mit demAblauf der Berufungsfrist wirksam. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus demMitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Verbandes auf rückständigeBeitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Sachspenden bzw. -einlagen istausgeschlossen. § 5 Mitgliedsbeiträge Jeder Mitgliedsverein hat einen Halbjahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist im Voraus jeweils am 15.02. und 15.08. eines Jahres zu entrichten. Der Beitrag eines Mitgliedsvereins richtet sich nach der Zahl seiner Mitglieder. Die Höhe des für jeden an den Verband gemeldeten Vereinsangehörigen zu zahlenden Beitrags wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag einem Mitgliedsverein den fälligen Beitrag stunden, reduzieren oder erlassen. § 6 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind: die Delegiertenversammlungder Vorstand,der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand kann weitere Organe bilden. § 7 Die Delegiertenversammlung Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Delegiertenversammlung, entweder als Präsenzversammlung, oder als virtuelle Versammlung, oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung (Hybrid),statt. Die Entscheidung über die Form der Delegiertenversammlung obliegt demgeschäftsführenden Vorstand. Jeder Mitgliedsverein kann je angefangene 500 Vereinsangehörige eine Delegierte1entsenden. Die Benennung der Delegierten erfolgt durch die Mitgliedsvereine. Jeder Verein hat pro angefangene 200 Mitglieder eine Stimme. Jede Delegierte hat maximal zwei Stimmen. Die Ausübung der Delegiertenrechte in der Delegiertenversammlung – unabhängig von derForm ihrer Durchführung – ist höchstpersönlich; Vertretung ist nicht zulässig. § 8 Die Einberufung der Delegiertenversammlung Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Delegiertenversammlung stattfinden. Die Delegiertenversammlung tagt in einer nicht öffentlichen Sitzung. Soweit die Delegiertenversammlung als Präsenzversammlung stattfindet, können Gäste imVorfeld vom geschäftsführenden Vorstand und am Versammlungstag von derVersammlungsleiterin zugelassen werden. Soweit die Delegiertenversammlung in andererForm stattfindet, gilt insoweit § 11 Abs. 3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch die Vorsitzende, bei derenVerhinderung durch eine ihrer Stellvertreterinnen, unter Einhaltung einer Frist von vierWochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen ist derEinladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen. DieLadung gilt mit dem auf die Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-MailAdresse des Mitgliedsvereins folgenden Werktag als zugegangen. Jede Delegierte kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Delegiertenversammlung beimgeschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnungverlangen. Über die Ergänzung sollen die Delegierten noch vor der Delegiertenversammlungin der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, sohat die Versammlungsleiterin die Ergänzung zu Beginn der Delegiertenversammlung bekanntzu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht besonders wichtigeVerbandsangelegenheiten betreffen, können auch zu Beginn der Versammlung alsDringlichkeitsantrag gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eineZweidrittelmehrheit der Versammlung. (Wichtige Verbandsangelegenheiten sind z.B.Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes.) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentlicheDelegiertenversammlung einberufen; dazu ist er verpflichtet, wenn das Interesse desVerbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von Mitgliedsvereinen, die mindestens einDrittel der Stimmen (vgl. § 7 Abs. 3) auf sich vereinen, unter Angabe von Zweck undGründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die Form und dieEinberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung gilt das Vorstehende sowie §§ 7und 11 entsprechend. § 9 Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung entscheidet als oberstes Organ in allen Angelegenheiten, dienicht vom Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind. Sie hat insbesonderefolgende Zuständigkeiten: Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüferinnen,Entlastung des Vorstandes,Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,Wahl der Kassenprüferinnen,Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung desVereins,Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,Berufungsinstanz beim Ausschluss von Mitgliedsvereinen. § 10 Beratung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung Versammlungsleiterin ist die Vorsitzende, bei deren Verhinderung einer ihrerStellvertreterinnen. Ist keine der Genannten anwesend, leitet ein anderes ordentliches Mitglieddes geschäftsführenden Vorstands die Delegiertenversammlung. Betrifft die Beratung undAbstimmung eine Angelegenheit der Versammlungsleiterin, so muss eine andereVersammlungsleiterin, bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss, gebildet werden. Alle Abstimmungen – inklusive der Stimmabgabe bei Wahlen – erfolgen ausschließlich offenper Akklamation. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegiertenanwesend ist. Die Änderung des Verbandszweckes und die Auflösung des Verbandes sind nurzulässig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit können die anwesenden Delegierten sofort die Einberufung einerneuen Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksichtauf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladunghinzuweisen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Für Satzungsänderungen, zurAuflösung des Verbandes und zur Änderung des Verbandszweckes ist jedoch eine Mehrheitvon drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhaltenhat. Ist dies nicht der Fall, so findet zwischen den zwei Kandidatinnen, welche die meistenStimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige, die die meistenStimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von derVersammlungsleiterin zu ziehende Los. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von derVersammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. § 11 Virtuelle Delegiertenversammlung Eine virtuelle Delegiertenversammlung findet mittels einer geeigneten Konferenzsoftware ineinem Chat-Raum statt. Die Konferenzsoftware muss gewährleisten, dass der Chat-Raum durch Vergabe einesPasswortes zugangsbeschränkt ist, damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Teilnehmerzugelassen sind und die Stimmrechte geprüft werden können. Näheres regelt dieVerfahrensordnung zu § 11 der Satzung (virtuelle Delegiertenversammlung). Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zumachen und unter strengem Verschluss zu halten. Gäste sind nicht zugelassen. Die virtuelle Versammlung darf nicht aufgezeichnet werden. Für eine Kombinationsversammlung (Hybrid) gilt das Vorstehende für die virtuellenTeilnehmer entsprechend. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 10 ergänzend. § 12 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, 5 Bereichsleiterinnen sowie bis zu 20Koordinatorinnen. Die Vorsitzende, und die fünf Bereichsleiterinnen werden von der Delegiertenversammlunggewählt. Die Koordinatorinnen werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen; sie sind imVorstand stimmberechtigt, die Amtszeit entspricht der Amtszeit der gewähltenVorstandsmitglieder. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Jedes, von derDelegiertenversammlung zu wählende Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt biszur Wahl ihrer Nachfolgerin im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zurnächsten Delegiertenversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied berufen. Die Amtszeiteines nachträglich berufenen Vorstandsmitglieds endet zeitgleich mit der Amtszeit derübrigen Vorstandsmitglieder. § 13 Aufgaben des Vorstandes Im Vorstand werden die Interessen sämtlicher Mitgliedsvereine repräsentiert.Zu den Aufgaben gehören insbesondere: Beratung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben.die Beschlussfassung bei Rechtsgeschäften über 30.000,00 Euro,die Aufstellung des Haushaltsplans,die Bildung weiterer Organe. § 14 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen, die von der Vorsitzenden, bei derenVerhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen, entweder per Brief oder E-Mail unterBekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Gäste können zugelassen werden. DieLadungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann auf form- undfristgerechte Ladung verzichtet werden. Die Sitzungen des Vorstandes finden entweder als Präsenzsitzung, oder als virtuelle Sitzung, oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid),statt. Die Entscheidung über die Form der Vorstandssitzungen obliegt dem geschäftsführendenVorstand. Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung einerihrer Stellvertreterinnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesendsind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst;Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von derVersammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. § 15 Virtuelle Vorstandssitzungen Eine virtuelle Vorstandssitzung findet mittels einer geeigneten Konferenzsoftware in einemChat-Raum statt. Die Konferenzsoftware muss gewährleisten, dass der Chat-Raum durch Vergabe einesPasswortes zugangsbeschränkt ist, damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Teilnehmerzugelassen sind und die Stimmrechte geprüft werden können. Näheres regelt dieVerfahrensordnung zu §15 und §19 der Satzung (virtuelle Vorstandssitzungen und virtuelleSitzungen des geschäftsführenden Vorstands). Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zumachen und unter strengem Verschluss zu halten. Teilnahmeberechtigt sind die Organe des Vereins, Gäste können im Vorfeld durch dengeschäftsführenden Vorstand zugelassen werden. Eine virtuelle Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 14 ergänzend. Für eine Kombinationsversammlung (Hybrid) gilt das Vorstehende für die virtuellenTeilnehmer entsprechend. § 16 Zusammensetzung und Bildung des geschäftsführenden Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und den fünfBereichsleiterinnen. § 17 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verband und führt die Beschlüsse derDelegiertenversammlung aus, er betreibt die laufenden Geschäfte des Verbandes.Insbesondere obliegt ihm: der Betrieb der Geschäftsstelle,der Abschluss von Rechtsgeschäften bis 30.000,00 Euro,die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedsvereinen,die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,die Durchführung der Delegiertenversammlung,die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung,die Begleitung der Mitgliedsvereine.Der geschäftsführende Vorstand bedient sich für die Durchführung seiner Aufgabeneiner Geschäftsführerin. Soweit im Einzelfall Weisungen des Vorstandes vorliegen, ist der geschäftsführende Vorstandgebunden. § 18 Einberufung und Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen, die von derVorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen, per Brief oder EMail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Gäste können zugelassenwerden. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden entweder als Präsenzsitzung, oder als virtuelle Sitzung, oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid),statt. Die Entscheidung über die Form der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes obliegtdem geschäftsführenden Vorstand. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. In dringenden Fällen kann auf form- undfristgerechte Ladung verzichtet werden. Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung einerihrer Stellvertreterinnen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitgliederanwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von derVersammlungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. § 19 Virtuelle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes Eine virtuelle Sitzung des geschäftsführenden Vorstands findet mittels einer geeignetenKonferenzsoftware in einem Chat-Raum statt. Die Konferenzsoftware muss gewährleisten, dass der Chat-Raum durch Vergabe einesPasswortes zugangsbeschränkt ist, damit sichergestellt ist, dass nur berechtigte Teilnehmerzugelassen sind und die Stimmrechte geprüft werden können. Näheres regelt dieVerfahrensordnung zu §15 und §19 der Satzung (virtuelle Vorstandssitzungen und virtuelleSitzungen des geschäftsführenden Vorstands). Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zumachen und unter strengem Verschluss zu halten. Weitere Teilnehmer können im Vorfeld durch den geschäftsführenden Vorstand zugelassenwerden. Eine virtuelle Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 18 ergänzend. Für eine Kombinationsversammlung (Hybrid) gilt das Vorstehende für die virtuellenTeilnehmer entsprechend. § 20 Vertretungsberechtigter Vorstand Der geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seinen Reihen 3 Stellvertreterinnen derVorsitzenden, die zusammen mit der Vorsitzenden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden.Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verband gemeinsam. Vereinsintern wird bestimmt, dass 2Stellvertreterinnen nur dann gemeinsam vertreten können, wenn die Vorsitzende tatsächlichoder rechtlich verhindert ist. § 21 Kassenprüferinnen Zur Prüfung der Jahresabrechnung sind in der Delegiertenversammlung für die Dauer vonvier Jahren zwei Kassenprüferinnen zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sind zur Prüfung der Kasseberechtigt. Sie müssen mindestens einmal jährlich prüfen und berichten derDelegiertenversammlung. Soweit die Kassenprüferinnen eine ordnungsgemäßeGeschäftsführung bestätigen, beantragen sie die Entlastung des Vorstandes. Andernfalls istüber die Entlastung jedes Mitgliedes des Vorstandes einzeln abzustimmen. § 22 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. DieVorsitzende und die Leiterin Finanzen sind die gemeinsam berechtigten Liquidatorinnen desVerbandes. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verband aus einem anderen Grundaufgelöst wird, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit, sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks. Das nach Beendigung der Abwicklung vorhandene Vermögen fällt der Stiftung Aktion Nierezu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. DieseMaßnahme bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. § 23 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung vom 19. September 2021beschlossen und ersetzt die letzte Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregisterin Kraft. Mainz, 19. September 2021 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich,weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alleGeschlechter